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Digitalisierung der Umsatzsteuer

Ein Weg zu mehr Steuergerechtigkeit in Europa

Mit dem aktuellen Koalitionsvertrag ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs prominent auf die politische Agenda gerückt. Konkret gefordert ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen.

Warum die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer trägt mit insgesamt bald 200 Mrd. Euro (2019: 183 Mrd. Euro, 2020: nur 168 Mrd. Euro wg. Pandemie) zu einem wesentlichen Teil zur Finanzierung von Bund, Ländern und Kommunen bei. Gleichzeitig ist sie anfällig für Betrug, wodurch der öffentlichen Hand jedes Jahr erhebliche Einnahmen entgehen. Durch Umsatzsteuerkarusselle in der EU, Vorsteuerbetrug oder Umsatzsteuerhinterziehung entsteht in Deutschland nach Schätzungen jährlich eine Mehrwertsteuerlücke von mehr als 20 Mrd. Euro.  Viele europäische Länder sind bereits dabei, diese Lücke zu schließen und treten dem Umsatzsteuerbetrug durch den Technologieeinsatz und Clearing-Verfahren offensiv gegenüber. Das erhöht den Handlungsdruck auch in Deutschland, das ohne entsprechende Maßnahmen Umsatzsteuerbetrüger aus ganz Europa anziehen würde.

Was ist zu tun?

Eine Anpassung des Umsatzsteuerrechts kommt – bedingt durch den hohen Abstimmungsaufwand auf nationaler und EU-Ebene – als kurzfristige Lösung nicht in Frage.
Ein gangbarer Weg besteht jedoch in der nationalen Nutzung der E-Rechnung. Damit ließe sich die Digitalisierung der Umsatzsteuer in einem zweistufigen Vorgehen umsetzen:

  1. Einführung eines nationalen, zentralen Rechnungsregisters ermöglicht Transparenz und elektronische Prüfungen,
  2. Umsatzsteuerclearing durch direkten Ausgleich („netting“) von Vorsteuer und Umsatzsteuer.

Ein nationales Rechnungsregister schafft Transparenz ist die Basis für das im Koalitionsvertrag geforderte elektronische Meldesystem. Die Leistenden können darüber alle Rechnungen einstellen, die die Leistungsempfänger anschließend verifizieren können. In einem weiteren Schritt kann direkt ein Clearing (Ausgleich) der Umsatzsteuerforderungen der Finanzverwaltung gegen die Vorsteuerforderungen der Unternehmer erfolgen. Das Grundprinzip des Verfahrens besteht darin, dass eine Vorsteuer erst erstattet wird, wenn die Rechnung über das zentrale Rechnungsregister bezogen und die Umsatzsteuer hierzu abgeführt worden ist.