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Inventive FRC – Credit Risk: Mehr als ein Floor, eine Grundlage: Basel IV, Output Floors und die Trennschärfe von Risikomodellen

Capgemini Invent
09. Juli 2020
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Capgemini Invent adressiert die CxO Daten-Strategie und unterstützt seine Kunden bei der datengetriebenen Wertschöpfung.

Mit Inventive Finance, Risk & Compliance (Inventive FRC) meistern wir die Herausforderungen der Finanz-, Risiko- und Compliance-Funktion im Finanz-Sektor. Dieser Blog-Artikel fokussiert auf Credit Risk.

Eine Regelung, die es in sich hat

Die Aufsichtsbehörden sehen in die abgeschlossene Basel III Reform (auch bekannt als Basel IV) eine Kompensation für die zahlreichen wahrgenommenen Mängel der internen Modelle, eine Erhöhung der Plausibilität der Parameter, eine Schärfung der Transparenz und der Vergleichbarkeit zwischen den Instituten, und eine Sicherstellung eines bestimmten Kapitalniveaus.

Ab 2023 sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken, wie sie sich aus dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) ergeben, mindestens 50% des nach dem Kreditrisikostandardansatz (KSA)[1] berechneten Mindesteigenkapitals betragen; ein so genannter „Output Floor“. In der Folge wird diese Untergrenze jedes Jahr um 5 Prozentpunkte pro Jahr erhöht, bis sie im Jahr 2028 72,5% der nach KSA berechneten Mittel erreicht. Inwieweit sich die durch den IRBA errechneten Mindestkapitalanforderungen von den Output Floors unterscheiden können Sie im Artikel Basel IV: wie nah sind die IRBA-Banken am Output-Floor? lesen.

Außerdem fordert die Basel III Reform ausdrücklich die angemessene Trennschärfe der Risikomodelle. Dies bedeutet, dass die Herausforderungen nicht allein durch die Rekalibrierung derzeitiger Modelle bewältigt werden können.

Die Anpassungsmöglichkeiten sind vielfältig

Wir betrachten drei mögliche Szenarien, wie Finanzinstitute auf diese Neuregelung reagieren können:

  1. Anpassung der gemäß IRBA berechneten RWA an den Output Floor
  2. Rekalibrierung der IRBA-Modelle, sodass die berechneten RWA den Output Floor nicht unterschreiten
  3. Eine Mischung aus IRBA-Rekalibrierung und KSA-Verwendung

Schauen wir uns die einzelnen Szenarios in Detail an:

  1. Eine RWA-Anpassung an die Output Floors könnte die schnellste, wenn auch nicht unbedingt die kostengünstigste Option sein. Diese beinhaltet weder den Verzicht auf qualifizierte Ressourcen noch die Neukalibrierung der Modelle. Aus diesem Grund wäre die Trennschärfe der Modelle von der Neuregelung nicht betroffen. Dennoch würden Institutionen, die sich für diese Option entscheiden, implizit zugeben, Ihre Modelle seien nicht auf die korrekte Berechnung der Mindestkapitalanforderungen ausgerichtet, sondern prinzipiell auf die Minimierung dieser. Ein derartiges Eingeständnis könnte zu erheblichen Reputationsschäden führen.
  2. Die Rekalibrierung eigener Modelle zur Anpassung an die erforderlichen Output Floors hat den Vorteil, dass die vorhandenen Ressourcen und das vorhandene Know-how genutzt und gleichzeitig die Einhaltung regulatorischer Vorschriften gewährleistet werden. In diesem Szenario stellen sich zwei Problemfelder. Erstens ist diese Übung ein zeitaufwändiges Unterfangen, welches viele Ressourcen bindet. Zweitens wirkt sich die Rekalibrierung der Modellgewichte bei der Anpassung an ein exogenes Ergebnis zwangsläufig auf die Vorhersagekraft des Modells aus – insbesondere, wenn diese modellisoliert erfolgt. Somit wird der Anforderung des Regulators an die bessere Trennschärfe keine Folge geleistet.
  3. Die Einführung bzw. Aufrechterhaltung des IRBA stellt eine bedeutende Investition seitens der Institutionen dar, die sich durch ein verbessertes Risikomanagement auszahlt. Da die Kosten des IRBA möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt sind, würden die kleineren Institute eher dazu tendieren, den IRBA abzuschaffen und zum KSA zurückzukehren. Dadurch könnten die Flexibilität der Entscheidungen und die Risikotragfähigkeit leiden sowie ein Imageschaden eintreten (bis hin zur Ratingherabstufung).

Eingebettet in die neue Regelung ist auch die Möglichkeit, den IRBA nur auf ausgewählte Forderungsklassen und nicht auf das gesamte Portfolio anzuwenden – die partielle IRBA-Nutzung. Dies ermöglicht Nicht-IRBA-Instituten die Einführung des IRBA zu erwägen und IRBA-Instituten u.U. die Möglichkeit, für ausgewählte Portfolios den KSA anzuwenden. Die Entscheidung für einen Wechsel muss durch eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse vorher begründet werden. Lesen Sie dazu unseren Artikel Basel IV: Lohnt sich die Verwendung des IRBA noch immer?

Szenarien 2 und 3 erfordern, dass das Institut die verwendeten Modelle genau unter die Lupe nimmt, Rekalibrierung- oder Implementierungsmöglichkeiten untersucht und Möglichkeiten auslotet, die Modelle so anzupassen, dass die exogen vorgegebenen Mindestkapitalanforderungen erreicht werden.

Nicht nur Köpfchen: künstliche Intelligenz

Vor diesem Hintergrund sehen wir einen erhöhten Bedarf an Kreditrisikomodellierung und -management voraus. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, bieten wir AI-basierte Partnerlösungen zur Automatisierung der Modellentwicklungsprozesse bei gleichzeitiger Erfüllung regulatorischer Anforderungen, wie etwa Output Floors und Aspekten der Trennschärfe. Dabei werden alle relevanten makroökonomischen, sozioökonomischen und firmenspezifischen Einflüsse bei der Modellierung der Risikoparameter berücksichtigt.

Vielen Dank an die Co-Autorin Rita Motzigkeit González.

[1] Auch der KSA wurde überarbeitet (EBA-Op-2019-09a).

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